Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerdebegründung ausführlicher als in der Rekursschrift vom 6. Oktober 2017 dar, weshalb er als Konkurrent gegenüber den beiden vom Beschwerdegegner eröffneten Praxen zu gelten habe. Eine gegenüber dem bisherigen Verfahren andere oder weitergehende Rechtsfolgebehauptung im oben erwähnten Sinn erhebt er damit entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht. Dem Rechtsbegehren wird damit auch kein neues tatsächliches Fundament unterstellt. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer neue Argumente ein, welche sich auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid beziehen.