Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, auch sportmedizinische Dienstleistungen zu erbringen, ein unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren darstelle. Zudem belege er das Ausmass und die Art seiner sportärztlichen Tätigkeit nicht. Er sei zwar Teamarzt des Eishockeyclubs SC Rapperswil-Jona Lakers, eine darüber hinaus gehende Tätigkeit sei aber nicht nachgewiesen. Bezüglich der Hausarztpraxis sei festzuhalten, dass aufgrund der räumlichen Distanz zwischen Uznach und Rapperswil-Jona kein direktes Konkurrenzverhältnis vorliege.