In räumlicher Sicht sei unbestritten, dass die beiden Praxen mit ihrem Angebot in Konkurrenz stehen und den gleichen Markt bedienen würden. Die Vorinstanz habe damit zu Unrecht den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners bestätigt. Dasselbe gelte in Bezug auf die Hausarztpraxis B.__ AG in Uznach. Die Vorinstanz habe ein Konkurrenzverhältnis wegen der räumlichen Distanz zwischen Uznach und Rapperswil- Jona verneint. Auf der Website des Spitals Linth werde aber das Einzugsgebiet vom Zürichsee bis zum Walensee beschrieben. Damit gehöre der Betriebsort seiner Praxis ohne Weiteres zum entsprechenden Einzugsgebiet des Spitals.