5.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, direkte Konkurrenten seien Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa). Sie kam zum Schluss, zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Hausarzt in Jona und der Praxis am Bühlpark in Jona bestehe keine Konkurrenz, da sie nicht das gleiche Angebot hätten. Hinsichtlich der Hausarztpraxis B.__ AG in Uznach liege ebenfalls kein direktes Konkurrenzverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Zwar würden beide Hausarztpraxen mit demselben Angebot am Markt auftreten.