Dieser strategische Entscheid und dessen Umsetzung ist als Realakt zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass er durch das neu entstandene Konkurrenzverhältnis belastet oder gar verdrängt werde, was der in Art. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit zuwiderlaufe. Der Entscheid des Beschwerdegegners kann somit Aussenwirkung entfalten und den Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen berühren. Unter Beachtung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV muss dem Beschwerdeführer bei Uneinigkeit über die Rechtmässigkeit des Handelns des Beschwerdegegners ein Rechtsmittelweg und damit ein Entscheid eines Gerichts offenstehen.