Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde (act. 1, S. 8, Rz. 15), soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe pauschal auf die damalige Rekursbegründung vom 6. Oktober 2017 (act. 9/1) verweist (vgl. VerwGE B 2018/240 vom 1. Juli 2019 E. 1, B 2017/46 vom 20. März 2018 E. 1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 2. Vorab ist festzuhalten, dass nicht näher auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausführungen betreffend die Vertretungsverhältnisse und die Einhaltung von Ausstandspflichten einzugehen ist. Beschwerdegegner ist der Spitalverbund Spital Linth. Der vom Beschwerdeführer genannte Spitaldirektor/CEO des Spitals Linth Urs