b. Mit Verfügung vom 14. September 2017 trat der Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen nicht auf das Gesuch ein. Er entschied, dass zwischen der Hausarztpraxis von X.__ in Jona und derjenigen des Spitals Linth in Uznach ein Konkurrenzverhältnis bestehe. Kein Konkurrenzverhältnis bestehe jedoch zur Praxis am Bühlpark, da X.__ nicht im Bereich Sportmedizin und Physiotherapie tätig sei. Das Konkurrenzverhältnis alleine reiche jedoch nicht für die Verfahrenslegitimation aus. Vielmehr sei ein besonders schützenswertes Interesse am Erlass der beantragten Verfügung notwendig. Ein solches werde von X.__ nicht geltend gemacht.