Vorliegend ist eine besondere Beziehungsnähe gegeben. Für die Geltendmachung der Legitimation des Beschwerdeführers reicht es aus, wenn dieser eine verfassungswidrige Vorgehensweise des Beschwerdegegners zumindest glaubhaft geltend macht. Ob eine solche Vorgehensweise bzw. eine Wettbewerbsverzerrung vor-liegt, ist Gegenstand einer materiellen Beurteilung und damit nicht in diesem Verfahren zu prüfen (Verwaltungsgericht, B 2018/225). Entscheid vom 29. August 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte