{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\nzusammengearbeitet wird (vgl. Abegg/Frei, a.a.O., S. 152; https://praxisbuehlpark.ch/\nunter: Dienstleistungen/Physiotherapie, besucht am 19. Juni 2019). Weiter moniert der\nBeschwerdeführer, die Praxis am Bühlpark könne möglicherweise durch das Spital\nLinth, sei es durch Material, Geräte (z. B. für die Operationen) oder andersartige\nRessourcen, subventioniert werden. Sowohl die mögliche Zuweisung der Patienten als\nauch die mögliche Subvention wären somit potenziell geeignet, die\nwirtschaftsverfassungsrechtliche Ordnung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu\nbeeinträchtigen. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer in Frage, ob überhaupt\neine genügende gesetzliche Grundlage zum Betrieb dieser Praxis bestehe. Diese\nmateriellen Fragen bezüglich der gesetzlichen Grundlage zur Angebotserweiterung des\nSpitals Linth und des wettbewerbsverzerrenden staatlichen Verhaltens sind allerdings\nnicht in diesem Verfahren zu prüfen.\n\n7. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Hausarzt zwar\ndasselbe Leistungsangebot wie die Hausarztpraxis B.__ AG erbringt, jedoch aufgrund\nder geografischen Distanz von Jona zu Uznach nicht denselben Markt bedient, und\ndamit nicht als Konkurrent gilt. Hingegen besteht eine Konkurrenzsituation zwischen\ndem Beschwerdeführer und der Praxis am Bühlpark im Bereich der Sportmedizin, da in\ndiesem Bereich dieselben Leistungen im selben Ort auf demselben Markt angeboten\nwerden. Die Praxis am Bühlpark ist betrieblicher Teil des Spitals Linth, womit sie nicht\nals irgendein anderer privater Konkurrent auf den Markt tritt. Denn durch diese\nVerbindung zum Spital Linth ist bei Nichteinhalten der Wettbewerbsregeln, auf welche\nunter E. 6.4 hingewiesen wurde, eine Wettbewerbsverzerrung nicht auszuschliessen.\nVorliegend ergibt sich demnach eine Markt-situation, die eine spezielle\nBeziehungsnähe zwischen den Konkurrenten schafft, die weiter geht als in jenen Fällen,\nin denen ein Dritter in einem System des freien Wettbewerbs (ohne Geltendmachung\neiner rechtsungleichen Behandlung) lediglich die einem Konkurrenten erteilte\nBetriebsbewilligung oder Baubewilligung anfechten will (BGE 127 II 264 E. 2h, BVGer\nC_2907/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 3.2.3). Zudem ist massgeblich, dass der\nBeschwerdeführer einen Verstoss gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (Art. 5, 27\nund 94 BV) geltend macht und rügt, dass der Beschwerdegegner mit dem Betrieb der\nPraxis am Bühlpark im Bereich der Sportmedizin in wettbewerbsverzerrender Weise\ngegenüber den privaten Unternehmen privilegiert sei (vgl. BGer 2C_485/2010 vom 3.\nJuli 2012 E. 1.2.4 \"Glarnersach\"). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners reicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nes für die Legitimation des Beschwerdeführers aus, wenn dieser eine\nverfassungswidrige Vorgehensweise des Beschwerdegegners zumindest glaubhaft\ngeltend macht (vgl. BGE 125 I 7 E. 3e, R. Wiederkehr, a.a.O., S. 91). Die Beweislast bei\nder Begründungspflicht zur Legitimation würde überspannt, wenn die vom\nBeschwerdeführer in den Schreiben vom 14. August 2017 und 6. Oktober 2017\ndargelegten Argumente im Verfahren betreffend die Legitimation noch ausführlicher\nund konkreter verlangt würden. Dabei handelt es sich um sogenannte doppelrelevante\nTatsachen, die Gegenstand einer materiellen Beurteilung sind, die aber auch\nvorfrageweise für die Eintretensvoraussetzungen, i.c. die Legitimation, massgebend\nsind (vgl. M. Bertschi, a.a.O., N 8 zu §21, BGE 137 III 32 E. 2.3, BGer 6B_535/2017\nvom 19. September 2017 E. 3.1, vgl. VerwGE K 2015/6 vom 15. August 2017 E. 1.2,\nwww.gerichte.sg.ch). Damit erfüllt der Beschwerdeführer im Bereich der Sportmedizin\ndie Voraussetzungen der Konkurrentenbeschwerde und hat ein schützenswertes\nInteresse am Erlass einer Verfügung durch den Beschwerdegegner. Die Beschwerde ist\nfolglich teilweise begründet und in diesem Umfang gutzuheissen. Der Entscheid der\nVorinstanz vom 28. September 2018 ist insoweit aufzuheben, als die Sache an den\nBeschwerdegegner zurückzuweisen ist zum Entscheid über die Anträge des\nBeschwerdeführers vom 14. August 2017 Ziff. 1 lit b und Ziff. 2, soweit diese auf die\nPraxis am Bühlpark im Bereich Sportmedizin Bezug nehmen, in Form einer\nanfechtbaren Verfügung.\n\n8.\n\n8.1. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Es gilt der Grundsatz der\nKostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (R. Hirt, Die Regelung\nder Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 93\nund 96). Nach den konkreten Umständen obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, d.h.\nrund hälftig, und hat die Kosten damit zur Hälfte zu tragen. Eine Entscheidgebühr für\ndas Beschwerdeverfahren von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222\nder Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenanteil des Beschwerdeführers\nvon CHF 750 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 verrechnet;\nCHF 750 werden ihm zurückerstattet. Beim Beschwerdegegner ist ein Kostenanteil von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCHF 750 zu erheben. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung nicht zu\nverzichten.\n\n"}