{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\n(Art. 8 Abs. 1 SPFG). Es bestehen drei verschiedene Spitallisten: eine für die\nAkutsomatik (sGS 331.41), eine andere für die Psychiatrie (sGS 331.42) und eine\nweitere für die Rehabilitation (sGS 331.43). Gemäss der Spitalliste Akutsomatik des\nKanton St. Gallen verfügen im Kanton St. Gallen neun Spitäler über die Zulassung zur\nstationären Behandlung akuter Krankheiten (Art. 39 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes\nüber die Krankenversicherung, SR 832.10, KVG Art. 4 Abs. 1 lit. b und c, Art. 6 bis Art.\n20 SPFG, Regierungsbeschluss über die Spitalliste Akutsomatik, sGS 331.41,\nwww.sg.ch unter: Gesundheit/Gesundheitsversorgung/Spitalplanung/Spitalliste). In der\nRegion See-Gaster liegen das öffentlich-rechtliche Spital Linth in Uznach und die\nprivate Rosenklinik AG in Rapperswil. Die Rosenklinik verfügt lediglich über einen\nbeschränkteren Leistungsauftrag als das Spital Linth. Sie ist auf die Orthopädie,\northopädische Chirurgie, Viszeral-, Gefäss- und Thoraxchirurgie spezialisiert (Anhang 1\ndes Regierungsbeschlusses über die Spitalliste Akutsomatik, https://rosenklinik.ch/diefachgebiete). Von der Fahrzeit von Rapperswil-Jona her etwas weiter weg liegt das\nnächste öffentlich-rechtliche Spital Wattwil, welches praktisch (noch) über denselben\nLeistungsauftrag wie das nähergelegene Spital Linth verfügt. Bezüglich\nausserkantonaler Spitäler ist festzuhalten, dass lediglich 19% aller akutsomatischen\nSpitalaufenthalte der St. Galler Bevölkerung in einem Spital ausserhalb des Kantons St.\nGallen erfolgen (Spitalplanung Akutsomatik 2017, S. 28, www.sg.ch unter: Gesundheit/\nGesundheitsversorgung/Spitalplanung/Spitalliste). Der grosse Teil der Bevölkerung des\nKantons St. Gallen lässt sich damit innerhalb des Kantons behandeln, insbesondere die\nnicht zusatzversicherten Patienten/-innen (vgl. Spitalplanung Akutsomatik 2017, S. 30;\ndie obligatorische Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur die Kosten zum\nTarif des Wohnkantons: Art. 41 Abs. 1bis KVG). Zwar besteht der Grundsatz der freien\nSpitalwahl (Art. 41 Abs. 1bis KVG), doch setzt dies auch eine höhere Mobilität der\nPatienten/-innen voraus, was auf eine beschränkte Personengruppe, und zwar zumeist\nauf jüngere und zusatzversicherte Patienten zutrifft (Spitalplanung Akutsomatik 2017,\nS. 30). Der Beschwerdegegner wendet damit zu Recht ein, dass das Spital Linth keine\nmonopolistische Stellung hat bzw. der Staat nicht über ein rechtliches Monopol zum\nBetrieb von Spitälern verfügt. Jedoch übersieht er, dass die Konkurrenz im Bereich\nAkutsomatik und chirurgischer Eingriffe sehr klein ist. Dies kann, wie sich nachfolgend\nzeigen wird, durchaus Einfluss auf den Betrieb der Praxis am Bühlpark im Bereich\nSportmedizin haben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6.4. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns ergibt sich aus\ndem Zusammenspiel von Art. 27 BV und Art. 94 BV. Aus dem Grundsatzentscheid für\neine privatwirtschaftliche Wirtschaftsordnung (Art. 94 BV) folgt, dass\nunternehmerisches Handeln des Staates auf einer formell-gesetzlichen Grundlage\nberuhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 1\nund Abs. 2 BV). Die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates soll wettbewerbsneutral\nbzw. nicht wettbewerbsverzerrend sein, d.h. den gleichen Wettbewerbsbedingungen\nunterworfen sein wie ein entsprechendes privates Unternehmen. Die\nWettbewerbsneutralität staatlichen Unternehmerhandelns kann in Frage gestellt sein,\nwenn der Staat nicht vergleichbaren Regeln wie die privaten Wettbewerbsteilnehmer\nuntersteht. Daraus ergibt sich, dass eine Quersubventionierung des\nWettbewerbsbereichs eines staatlichen Unternehmens aus seinem Monopolbereich\nunzulässig ist, soweit sie in systematischer Weise erfolgt und sie deshalb geeignet ist,\nden freien Wettbewerb zu verfälschen (BGE 143 II 425 E. 4.2, 4.3, BGE 138 I 378\n\"Glarnersach\" E. 6.3.2). Eine Gefahr des unfairen Wettbewerbs kann sich aus der\nAndersartigkeit des Kapitals bzw. der möglichen tieferen Kapitalkosten der staatlichen,\nstaatsnahen und staatseigenen Betriebe ergeben (H. Schneider, Staat und Wirtschaft\nim Wettbewerb, in: sic! 2016, S.648). Zumindest ist nicht auszuschliessen, dass\nStaatsbetriebe gewisse Wettbewerbsvorteile haben, z.B. Steuerbefreiung,\nStaatsgarantie, Möglichkeiten der unterschwelligen Quersubventionierung,\nvorbestehendes Wissen aus dem Monopolbetrieb usw., was zu einer Beeinträchtigung\nder Marktsituation führen kann (Abegg/Frei, Eintritt des Staates in den Wettbewerb, in:\nrecht 2018, S. 152, S. 146).\n\n6.5. Die Praxis am Bühlpark bietet wie der Beschwerdeführer Dienstleistungen im\nBereich der Sportmedizin an. Da die Praxis am Bühlpark betrieblicher Teil des Spitals\nLinth ist, bestünde durch die Zusammenarbeit des Spitals Linth im Bereich der\nsportmedizinischen Leiden mit der Praxis am Bühlpark die Gefahr einer\nWettbewerbsverzerrung. Die Praxis am Bühlpark könnte insofern vom Spital Linth\nprofitieren, als dass das Spital die Kunden an die Praxis am Bühlpark zuweisen könnte\nbzw. gemäss der Website der Praxis am Bühlpark in gewissen Bereichen in der\nSportmedizin (Sporttauglichkeits-Untersuchungen, Abklärungen unklarer\nLeistungsminderung und bei Verdacht auf Übertraining und offenen und\narthroskopischen (Schlüsselloch-) Operationen von Sportverletzungen) ausdrücklich\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}