{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\nBehauptung nicht das Gegenteil glaubhaft machen. Im Übrigen wäre es für ihn, falls die\nBehauptung zutreffend wäre, ein Leichtes gewesen, einen Nachweis zu erbringen, dass\nein grosser Teil seiner Patienten aus Uznach stammt bzw. nun zur Praxis am Bühlpark\nwechseln würde. Entgegen seiner Ansicht ist in der Regel auch nicht davon\nauszugehen, dass das Spital Linth Patienten in die eigene Hausarztpraxis zuweist.\nEinerseits ist das Einzugsgebiet des Spitals Linth gross, und damit werden nicht nur\nPersonen in unmittelbarer Nähe zu Uznach bzw. zur Hausarztpraxis B.__ AG behandelt.\nAndererseits wählen fast 70% der versicherten Personen ein alternatives\nKrankenversicherungsmodell, zu welchem auch das Hausarztmodell gehört (siehe\nQuelle Statistiken E. 5.4). Der grösste Teil der Bevölkerung wird damit bereits von\neinem Hausarzt betreut und benötigt keine Zuweisung an einen Hausarzt durch das\nSpital Linth bzw. umgekehrt wurde der Patient vielmehr durch den Hausarzt an das\nSpital Linth zur Behandlung zugewiesen (https://www.spital-linth.ch/ unter: Zuweiser &\nHausärzte). Folglich kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Hausarztpraxis\nB.__ AG in Uznach aufgrund der geografischen Distanz nicht in (rechtlich relevanter)\nKonkurrenz zum Beschwerdeführer steht.\n\n6.\n\n6.1. Dementsprechend bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Bereich\nder Sportmedizin eine Konkurrentenbeschwerde gegen die Praxis am Bühlpark\nerheben könnte. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht wird das\nProzessrecht nicht überdehnt, wenn die in der Praxis und Lehre entwickelten\nGrundsätze zur sogenannten \"Konkurrentenbeschwerde\" zur Anwendung gelangen.\nSowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012\nE. 1.2.3 und 1.2.4: Private gegen staatlichen Monopolisten, nicht publiziert in: BGE 138\nI 378 \"Glarnersach\") als auch die kantonale Praxis (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 423 zur\nBeschwerdelegitimation Dritter bzw. Konkurrenten mit Verweis auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung) unterscheidet zwischen einem Adressaten einer\nVerfügung, welcher dadurch direkt berechtigt oder verpflichtet wird, und einem\nDrittbetroffenen (vgl. zum Ganzen auch J. Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],\na.a.O., Rz. 11 ff. zu Art. 48 VwVG). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer\nDrittbetroffener und kann gegebenenfalls in seiner Eigenschaft als Konkurrent des\nBeschwerdegegners eine Legitimation zum Erlass einer Verfügung ableiten. Diese\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBefugnis des Beschwerdeführers setzt voraus, dass er nach den Grundsätzen der\n\"Konkurrentenbeschwerde\" dazu berechtigt ist.\n\n6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Konkurrent nicht schon\naufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein,\nzur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des\nfreien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Eine\nbesondere Betroffenheit kann aber vorliegen für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen,\ndie durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen wie zum Beispiel\nKontingentierungen, Bedürfnisklauseln oder Monopoleinräumung in eine besondere\nBeziehungsnähe untereinander versetzt werden, da hier der \"freie\" Wettbewerb nicht\nmehr spielt und die den Konkurrenten begünstigende Verfügung den Mitkonkurrenten\nin weitergehendem Masse erfasst. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert,\nsoweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privilegiert behandelt, oder\nwenn er einem Kartell oder einem marktbeherrschenden Unternehmen gegenübersteht\nund dadurch einen deutlich spürbaren Wettbewerbsnachteil erleidet (R. Wiederkehr,\nDie Beschwerdebefugnis des Konkurrenten, in: recht 2014, S. 80). Hingegen kann das\nblosse allgemeine Interesse der Konkurrenten, dass die für alle geltenden allgemeinen\nVorschriften gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern korrekt angewendet\nwerden, keine Beschwerdelegitimation begründen (BGer 2C_485/2010 vom 3. Juli\n2012 E. 1.2.4 \"Glarnersach\", BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4, BGE 139 II\n328 E. 3.3, vgl. zum Ganzen: J. Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 15\nzu Art. 48 VwVG, Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],\nPraxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 28 zu Art. 48\nVwVG, M. Bertschi, a.a.O., N 70ff. zu §21 VRG).\n\n6.3. Ziel des Kantons St. Gallen ist es, für seine Bevölkerung eine medizinische,\npflegerische und therapeutisch stationäre Spitalversorgung unter Berücksichtigung von\nQualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1\nund Art. 6 des Gesetzes über die Spitalplanung und –finanzierung, sGS 320.1, SPFG).\nGrundlagen dieser Spitalplanung bilden der Stand der stationären Spitalversorgung,\nder zukünftige Bedarf und die voraussichtlichen Angebote sowie der\nKantonsratsbeschluss über die Grundsätze und Ziele der Spitalplanung (Art. 7 SPFG).\nDer Kanton erlässt Spitallisten, welche sich in Leistungsbereiche und -gruppen gliedert\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}