{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\nDiagnostik und Therapie von akuten (Sport-)Verletzungen, Abklärung und Behandlung\nvon chronischen über- und fehlbelastungsbedingten Beschwerden des\nBewegungsapparats, Taping oder Trainingsberatung (https://praxisbuehlpark.ch/ unter:\nDienstleistungen/Physiotherapie, besucht am 19. Juni 2019). Im selben Ort befindet\nsich die Hausarztpraxis des Beschwerdegegners, welcher über den Facharzttitel für\nInnere Medizin (https://www.doctorfmh.ch/ unter: Ärzteverzeichnis) verfügt. Als\nHausarzt gilt der Beschwerdeführer als Grundversorger und hat damit Leistungen für\nalle Personen mit akuten Erkrankungen oder chronischen Leiden zu erbringen (vgl.\nhttps://www.fmh.ch/siwf/siwf.cfm unter: Weiterbildung/Facharzttitel und\nSchwerpunkte, Bericht des Bundesrates: Zur aktuellen Situation der ärztlichen\nGrundversorgung in Erfüllung des Postulats der Kommission für Soziale Sicherheit und\nGesundheit des Ständerates 07.3279, https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html\nunter: Das BAG/Publikationen/Bundesratsberichte/Bundesratsberichte-2006-2015).\nDer Beschwerdeführer ist als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin berechtigt, über\ndie Tarifstruktur TARMED unter anderem sportmedizinische Beratung zu Training und\nBelastungsgrenzen abzurechnen. Insbesondere beim Hausarztmodell – einem\nalternativen Versicherungsmodell der obligatorischen Krankenversicherung, welches\ngemäss Statistik (zusammen mit dem Health Maintenance Organization (HMO)-Modell,\nBonusversicherung etc.) zu 68,7% (https://www.bag.admin.ch/ unter:\nZahlen&Statistiken/Statistik der obligatorischen Krankenversicherung) genutzt wird –\nliegt die Erstbehandlung bei einer Sportverletzung beim Hausarzt. Zumindest im\nBereich der akuten Verletzungen bietet der Beschwerdeführer damit dasselbe\nLeistungsangebot wie die Praxis am Bühlpark im Bereich Sportmedizin an. Auch die\nPraxis am Bühlpark ist im Bereich der Sportmedizin offen für Sportler von Freizeit- bis\nProfi-Niveau und ebenso für Nicht-Sportler mit Beschwerden des\nBewegungsapparates (https://praxisbuehlpark.ch/ unter: Dienstleistungen/\nSportmedizin, besucht am 29. August 2019). Überdies fungiert der Beschwerdeführer\ngemäss dem der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben vom 19. Mai 2009 als\nTeamarzt des Eishockeyclubs SC Rapperswil-Jona Lakers und kann sich auch aus\ndieser Verbindung als Sportarzt etablieren. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren\nzu Recht vor, dass in der Schweiz keine Weiterbildung mit einem Facharzttitel in\nSportmedizin abgeschlossen werden kann (https://www.fmh.ch/siwf/siwf.cfm unter:\nWeiterbildung/Facharzttitel und Schwerpunkte). Lediglich aufgrund der Bezeichnung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Hausarzt\" lässt sich daher nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht im Bereich\nSportmedizin tätig ist. Unter Beachtung dieser Ausführungen erweist sich die\nSchlussfolgerung der Vorinstanz als nicht haltbar, und die Praxis am Bühlpark hat,\nzumindest im Bereich Sportmedizin, als Konkurrent des Beschwerdeführers zu gelten.\n\n5.5. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und die Hausarztpraxis B.__ AG in\nUznach aufgrund derselben Leistungen als Hausarzt Konkurrenten sind. Strittig ist, ob\naufgrund der räumlichen Distanz zwischen Jona und Uznach dieselben Kunden bzw.\nPatienten angesprochen werden. Die Fahrdistanz mit dem Auto zwischen Jona und\nUznach beträgt knapp 20 Minuten. Der Beschwerdegegner ging in der Verfügung vom\n14. September 2017 – entgegen seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11.\nFebruar 2019 – aufgrund der geografischen Nähe von einem Konkurrenzverhältnis aus.\nIn Uznach wohnen zurzeit 6'394 Einwohner (http://www.uznach.ch/de/portrait/\nuznachinkuerze/, Angaben per 30. September 2018) und in Rapperswil-Jona 26'876\n(http://www.rapperswil-jona.ch/de/ unter: Wirtschaft/Standortvorteile/Statistiken/\nRapperswil-Jona in Zahlen, Angaben per 31. Mai 2019). Gemäss dem\nHausarztverzeichnis sind in Uznach neun Hausärzte tätig und in Jona sieben (http://\nwww.hausarztverzeichnis.ch); ungefähr ähnliche Zahlen sind auch unter https://\nwww.doktor.ch/allgemeinaerzte/index.html oder den Ärztelisten der einzelnen\nKrankenversicherungen zu finden. Die Auswahl an Hausärzten, welche für die\nGrundversorgung der Einwohner zuständig sind, ist sowohl in Uznach als auch\ninsbesondere in Jona gemessen an der Anzahl Einwohner nicht allzu gross. Allerdings\ngreift es zu kurz, nur diese beiden Ortschaften zu berücksichtigen. Geografisch in\nunmittelbarer Nähe zu Jona bzw. zur politischen Gemeinde gehörend liegt Rapperswil.\nIn diesem Gebiet stehen den Einwohnern ebenfalls ungefähr zehn Hausärzte zur\nAuswahl (gleiche Internetquellen wie zu Jona und Uznach). Diese Konkurrenz in\nunmittelbarer Nähe dürfte sich stärker auswirken als eine Hausarztpraxis in Uznach,\nkonkret die Hausarztpraxis B.__ AG. Im Übrigen wären in Uznach eher die dort\numliegenden Gemeinden Eschlikon, Schmerikon oder Kaltbrunn, in welchen weitere\nHausärzte tätig sind, betroffen. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, es werde im\nRegelfall ein gut zu erreichender Arzt in Wohnortnähe ausgesucht. So sind auch die\nKrankenversicherungen darauf ausgerichtet, den versicherten Personen mit\nHausarztmodell anhand der von ihnen erstellten Ärzteliste Hilfe bei der Suche von\nHausärzten in der Nähe anzubieten. Der Beschwerdeführer kann durch seine blosse\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}