{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\n5.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners bringt der Beschwerdeführer\nkeine unzulässigen Noven vor. Nach Art. 61 Abs. 1 VRP können mit der Beschwerde an\ndas Verwaltungsgericht Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der\nBeschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, der angefochtene Entscheid beruhe\nauf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP).\nArt. 61 Abs. 3 VRP regelt das sogenannte Novenverbot. Dieses besagt, dass im\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine neuen Begehren gestellt\nwerden können. Neu ist ein Begehren, wenn im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine\ngegenüber dem vorangegangenen Verfahren andere oder weitergehende\nRechtsfolgebehauptung erhoben wird (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 919). Ausdruck des\nNovenverbots ist ausserdem, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach\nAbschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind (echte Noven),\ngrundsätzlich nicht mehr berücksichtigt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 642).\nDemgegenüber dürfen neue Tatsachen, die sich vor Abschluss des vorinstanzlichen\nVerfahrens verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr\nnicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), im Verfahren vor Verwaltungsgericht\nvorgebracht werden und sind zu würdigen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 643). Eine\nSchranke bei der Berücksichtigung unechter Noven besteht dann, wenn der dem\nvorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt nicht ergänzt oder neu\ngewürdigt wird, sondern wenn dem Rechtsbegehren ein neues tatsächliches\nFundament unterstellt wird. Eine solche Änderung des Klagefundaments ist nach der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPraxis gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VRP nicht zulässig. Eine Einschränkung ergibt sich\naber aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, EMRK).\nSoweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit\nvoller Kognition, d.h. inklusive (echter) Noven. Eine solche steht dem\nVerwaltungsgericht grundsätzlich zu (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 645 mit Hinweis,\nVerwGE B 2016/192 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).\n\nDer Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerdebegründung ausführlicher als in der\nRekursschrift vom 6. Oktober 2017 dar, weshalb er als Konkurrent gegenüber den\nbeiden vom Beschwerdegegner eröffneten Praxen zu gelten habe. Eine gegenüber\ndem bisherigen Verfahren andere oder weitergehende Rechtsfolgebehauptung im oben\nerwähnten Sinn erhebt er damit entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht.\nDem Rechtsbegehren wird damit auch kein neues tatsächliches Fundament unterstellt.\nVielmehr bringt der Beschwerdeführer neue Argumente ein, welche sich auf die\nDarlegungen im angefochtenen Entscheid beziehen.\n\n5.3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten nach Art. 27 BV gilt nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für sogenannte direkte Konkurrenten. Als\nsolche gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an\ndasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E.\n4b). Die enge Definition wird in der Lehre allerdings kritisiert und es wird\nvorgeschlagen, dass für die Bejahung des Konkurrenzverhältnisses die objektive und\nsubjektive Austauschbarkeit der infrage stehenden Güter und Leistungen massgebend\nist. Nicht entscheidend ist somit die Zugehörigkeit zur gleichen Branche oder dass die\nKonkurrenten in der Breite ein völlig übereinstimmendes Angebot aufweisen und exakt\nden gleichen Kundenkreis ansprechen (ausführlicher K. Vallender, in: B. Ehrenzeller\nu.w. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl.\n2014, N 32 zu Art. 27 BV).\n\n5.4. Der Beschwerdegegner betreibt ausserhalb des Spitals Linth die Praxis am\nBühlpark in Jona, welche Leistungen im Bereich Sportmedizin, Physiotherapie,\nKinderchirurgie, und -orthopädie sowie plastische Chirurgie anbietet. Zum\nDienstleistungsangebot im Bereich Sportmedizin gehören verschiedene Leistungen wie\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}