{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\n5. Zu prüfen ist darum zunächst, ob der Beschwerdeführer als Hausarzt in Jona\nüberhaupt als Konkurrent zur Hausarztpraxis B.__ AG in Uznach und der Praxis am\nBühlpark (Sportmedizin und Physiotherapie) in Jona gelten kann.\n\n5.1. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, direkte Konkurrenten seien Angehörige\nder gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum\nrichten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa). Sie kam\nzum Schluss, zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Hausarzt in Jona\nund der Praxis am Bühlpark in Jona bestehe keine Konkurrenz, da sie nicht das gleiche\nAngebot hätten. Hinsichtlich der Hausarztpraxis B.__ AG in Uznach liege ebenfalls kein\ndirektes Konkurrenzverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer vor. Zwar würden\nbeide Hausarztpraxen mit demselben Angebot am Markt auftreten. Aufgrund der\nräumlichen Distanz zwischen Uznach und Rapperswil-Jona liege aber gerade kein\ndirektes Konkurrenzverhältnis vor. Es habe als notorisch zu gelten, dass bei der\nmedizinischen Grundversorgung die geografische Nähe für die Wahl eines Hausarztes\noftmals ausschlaggebend sei. Insbesondere kranke, gesundheitlich beeinträchtigte\noder ältere Patienten/-innen sowie Familien würden keine Distanz wie die vorliegende\nvon Jona nach Uznach auf sich nehmen, um bei Bedarf ihren Hausarzt aufzusuchen.\nIm Übrigen dürfe nicht übersehen werden, dass Patienten/-innen ihrem Hausarzt meist\nbis zur Pensionierung treu blieben. Sofern das Spital Linth seine Patienten/-innen in\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbesonderem Masse an die eigene Hausarztpraxis zuweisen würde, dürfte dies – wenn\nüberhaupt – zu Lasten der Hausarztpraxen in Uznach erfolgen.\n\nDer Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Vorinstanz den Sachverhalt\nunvollständig und unrichtig festgestellt habe. Traditionellerweise würden in Rapperswil-\nJona und Umgebung die sportmedizinischen Dienstleistungen im ambulanten Bereich\nvon den Hausärzten erbracht. Er selbst sei ein Paradebeispiel dafür. Er sei seit\nJahrzehnten sportärztlich tätig, und dies nicht nur für den Breitensport, sondern auch\nals Teamarzt des Eishockeyclubs Rapperswil-Jona Lakers. Seine Patienten würden\ndemnach aus derselben Zielgruppe stammen, welche das Spital Linth mit seinen\nambulanten Angeboten anvisiere. In der Praxis am Bühlpark würden gemäss ihrer\nWebsite Sportler von Freizeit- bis Profi-Niveau behandelt und selbstverständlich auch\nNicht-Sportler mit Beschwerden des Bewegungsapparates. Darüber hinaus gebe es im\nSchweizerischen System keinen Facharzttitel für Sportmedizin und die\nsportmedizinische Tätigkeit werde daher traditionellerweise von Fachärzten für Innere\nMedizin als Teil der Grundversorgung ausgeübt. Die Vorinstanz habe damit den\nSachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, indem sie vorschnell darauf\ngeschlossen habe, dass zwischen der Praxis für Sportmedizin und Physiotherapie in\nJona und seiner Tätigkeit als Hausarzt kein Konkurrenzverhältnis bestehe. In räumlicher\nSicht sei unbestritten, dass die beiden Praxen mit ihrem Angebot in Konkurrenz stehen\nund den gleichen Markt bedienen würden. Die Vorinstanz habe damit zu Unrecht den\nNichteintretensentscheid des Beschwerdegegners bestätigt. Dasselbe gelte in Bezug\nauf die Hausarztpraxis B.__ AG in Uznach. Die Vorinstanz habe ein\nKonkurrenzverhältnis wegen der räumlichen Distanz zwischen Uznach und Rapperswil-\nJona verneint. Auf der Website des Spitals Linth werde aber das Einzugsgebiet vom\nZürichsee bis zum Walensee beschrieben. Damit gehöre der Betriebsort seiner Praxis\nohne Weiteres zum entsprechenden Einzugsgebiet des Spitals. Das Spital Linth habe\nkeinerlei Interessen daran, seinen Patienten eine anderweitige hausärztliche Betreuung\nals jene durch die eigene Hausarztpraxis in Uznach zu empfehlen, insbesondere wenn\nes etwa um Nachbehandlungen oder Kontrollen gehe, die im Zusammenhang mit\neinem stationären Aufenthalt gestanden seien. Ferne sei es notorisch, dass sich\ngewisse Synergien aus dem Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Spitals und der von\ndiesem betriebenen Hausarztpraxis ergeben würden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDagegen wendet der Beschwerdegegner ein, dass die Behauptung des\nBeschwerdeführers, auch sportmedizinische Dienstleistungen zu erbringen, ein\nunzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren darstelle. Zudem belege er das\nAusmass und die Art seiner sportärztlichen Tätigkeit nicht. Er sei zwar Teamarzt des\nEishockeyclubs SC Rapperswil-Jona Lakers, eine darüber hinaus gehende Tätigkeit sei\naber nicht nachgewiesen. Bezüglich der Hausarztpraxis sei festzuhalten, dass aufgrund\nder räumlichen Distanz zwischen Uznach und Rapperswil-Jona kein direktes\nKonkurrenzverhältnis vorliege. Es treffe insbesondere nicht zu, dass das Spital Linth\nseine stationären Patienten nach Belieben an eine Hausarztpraxis zuweisen könne. Es\nbestehe freie Arztwahl. Zudem habe sich beim Betreiben der Hausarztpraxis\nherausgestellt, dass zum überwiegenden Teil langjährige Patienten aus Uznach\nbehandelt würden.\n\n"}