{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\n4.3. Unbestritten ist, dass dem Spital Linth als selbständiger öffentlich-rechtlicher\nAnstalt die staatliche Aufgabe der medizinischen Grundversorgung übertragen wurde.\nDie Geschäfte des Beschwerdegegners führt der Verwaltungsrat (Art. 5 Abs. 1 GSV in\nVerbindung mit Art. 9 SSV). Zu seinen Aufgaben zählt unter anderem der Erlass von\nöffentlich-rechtlichen Verfügungen (Art. 9 Abs. 2 lit. t SSV). Der Beschwerdegegner tritt\nsomit hoheitlich auf und ist gestützt auf die gesetzliche Grundlage formell befugt,\nVerfügungen zu erlassen. Mit dem Entscheid des Beschwerdegegners über den\nBetrieb einer Praxis für Sportmedizin und Physiotherapie in Jona wird jedoch keine\ndirekte Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Beschwerdeführer oder\nanderen Privaten festgelegt. Vielmehr handelt es sich beim Entscheid des\nBeschwerdegegners um eine strategische Ausrichtung des Spitals Linth. Dieser\nstrategische Entscheid und dessen Umsetzung ist als Realakt zu qualifizieren. Der\nBeschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass er durch das neu entstandene\nKonkurrenzverhältnis belastet oder gar verdrängt werde, was der in Art. 27 BV\ngarantierten Wirtschaftsfreiheit zuwiderlaufe. Der Entscheid des Beschwerdegegners\nkann somit Aussenwirkung entfalten und den Beschwerdeführer in seinen rechtlich\ngeschützten Interessen berühren. Unter Beachtung der Rechtsweggarantie nach Art.\n29a BV muss dem Beschwerdeführer bei Uneinigkeit über die Rechtmässigkeit des\nHandelns des Beschwerdegegners ein Rechtsmittelweg und damit ein Entscheid eines\nGerichts offenstehen. Die im vorliegenden Fall bestehende Möglichkeit einer\nAufsichtsbeschwerde an die Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1. lit. b des Gesundheitsgesetzes,\nsGS 311.1, GesG) genügt den Anforderungen an eine wirksame Beschwerde gemäss\nArt. 29a BV nicht, weil sie keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung einräumt\n(Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2901, BGE 128 I 167 E. 4.5, BGer 1C_479/2018 vom 31.\nJanuar 2019 E. 4.6 betreffend VerwGE B 2017/14 vom 11. Juli 2018,\nwww.gerichte.sg.ch).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4. Auf kantonaler Ebene wurde die Rechtsweggarantie in Art. 77 KV verankert. In der\nBotschaft zum V. und VI. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom\n28. Februar 2006 wurde zur Umsetzung der Rechtsweggarantie festgehalten, dass eine\nAusdehnung des Rechtsschutzes auf alle Realakte durch die Rechtsweggarantie nicht\ngefordert werde. In Betracht käme nur ein solches Verwaltungshandeln, das in\nschützenswerte Rechtspositionen eingreife und bei dem der Betroffene legitimiert sei,\neine diesbezügliche Feststellungsverfügung zu verlangen (S. 6, ABl 2006 S. 821 ff., mit\nVerweis auf die Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege\nvom 28. Februar 2001, in: BBl 2001 4387). Der Begriff des \"schutzwürdigen Interesses\"\nwird im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht sowohl in Art. 25 Abs. 1 VRP als auch\nin Art. 45 Abs. 1 VRP verwendet. Nach Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den\nBetroffenen und Dritten, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung\nberührt werden, zu eröffnen. In der Literatur wird ausgeführt, dass diese Stellung den\nBerechtigten und Verpflichteten (Hauptbeteiligten) zukommt, welche unmittelbar vom\nRechtsverhältnis erfasst sind und am vorgängigen Verwaltungsverfahren, das auf\nErlass der Verfügung zielt, teilnehmen; an diesem Verfahren können aber auch Dritte\nbeteiligt sein, deren „unmittelbare Interessen“ durch die zwischen den Hauptbeteiligten\nerzeugten Rechtswirkungen berührt sind. Angesichts des Wortlautes von Art. 25 Abs. 1\nVRP und der dazu in der Literatur vertretenen Auffassung ist davon auszugehen, dass\nnach st. gallischem Verwaltungsverfahrensrecht Anspruch auf Beteiligung am\nVerwaltungsverfahren hat, wer durch die zu erlassende Verfügung in eigenen\nschutzwürdigen Interessen berührt ist. Dies entspricht dem Anspruch, wie er sich\nentsprechend der Ausstrahlung der Rechtsmittellegitimation auf das erstinstanzliche\nVerfahren (vgl. dazu I. Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 265 ff.) aus den bundesrechtlichen Vorgaben zur\nEinheit des Verfahrens ergibt (VerwGE B 2015/47 vom 27. November 2015 E. 2.2.1,\nwww.gerichte.sg.ch).\n\n4.5. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist ebenfalls nur derjenige zur Rekurserhebung\nberechtigt, welcher ein \"eigenes schutzwürdiges Interesse\" dartun kann (vgl. E. 1.2).\nMit dem Begriff \"eigen\" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zweck der\nVerwaltungsrechtsprechung dem Schutz der einzelnen Personen dient. Diese Definition\ngeht nicht über die bundesrechtliche Anforderung hinaus. Nach dieser wird das\nElement der \"eigenen\" Interessen als im Begriff \"schutzwürdige Interessen\" enthalten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetrachtet (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 387). Als \"schutzwürdig\" gilt jedes praktische\noder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren\nÄnderung oder Aufhebung geltend machen kann. Durch den Ausgang des Verfahrens\nkann die tatsächliche und rechtliche Situation der betroffenen Person beeinflusst\nwerden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse\nbegründet - ohne die gebotene Beziehungsnähe zur Streitsache selber - keine\nBeschwerdebefugnis (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 392). Zur Erhebung des\nRechtsmittels sind auch Dritte berechtigt, welche persönlich und mehr als jedermann\ndaran interessiert sind, dass das durch die Verfügung begründete Rechtsverhältnis\nanders geregelt wird. Vorausgesetzt wird, dass eine besondere, beachtenswerte, nahe\nBeziehung zum Streitgegenstand besteht (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 412, Häfelin/\nMüller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1155).\n\n"}