{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\nMit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der\nBeschwerde und verzichtete auf ergänzende Bemerkungen. Der Beschwerdegegner\nliess sich mit Eingabe vom 11. Februar 2019 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen\nund stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer liess sich nochmals mit Eingabe vom 26.\nFebruar 2019 und der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 8. März 2019 vernehmen.\nAuf eine weitere Vernehmlassung verzichtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom\n13. März 2019.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die\nAkten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung\nmit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 28.\nSeptember 2018 (Eingang: 1. Oktober 2018) wurde mit Eingabe vom 12. Oktober 2018\nrechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde\nist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde (act. 1,\nS. 8, Rz. 15), soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe pauschal auf die damalige\nRekursbegründung vom 6. Oktober 2017 (act. 9/1) verweist (vgl. VerwGE B 2018/240\nvom 1. Juli 2019 E. 1, B 2017/46 vom 20. März 2018 E. 1 mit Hinweisen,\nwww.gerichte.sg.ch).\n\n2. Vorab ist festzuhalten, dass nicht näher auf die vom Beschwerdeführer geltend\ngemachten Ausführungen betreffend die Vertretungsverhältnisse und die Einhaltung\nvon Ausstandspflichten einzugehen ist. Beschwerdegegner ist der Spitalverbund Spital\nLinth. Der vom Beschwerdeführer genannte Spitaldirektor/CEO des Spitals Linth Urs\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGraf gehört nicht dem Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen,\nwelcher die Verfügung vom 14. September 2017 erlassen hat, an und war damit nicht\nin den Entscheid des Verwaltungsrates involviert. Im Übrigen stellte der\nBeschwerdeführer weder im Beschwerdeverfahren noch im Rekursverfahren einen\nexpliziten Antrag zu dieser von ihm aufgeworfenen Ausstandsfrage.\n\n3.\n\n3.1. Zu den Staatsaufgaben, welche weitgehend den Kantonen überlassen sind,\ngehört unter anderem das Gesundheitswesen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a der\nVerfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) hat der Staat eine ausreichende\nGesundheitsversorgung zu gewährleisten. Gestützt auf diesen Artikel wurde das\nGesetz über die Spitalverbunde (sGS 320.2, GSV) erlassen, in welchem in Art. 1 Abs. 1\nGSV geregelt wird, dass der Kanton St. Gallen vier Spitalverbunde hat. Der\nSpitalverbund ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 2 Abs. 2 GSV).\nEine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine betrieblich und wirtschaftlich\nautonome Organisationseinheit mit eigener Rechtpersönlichkeit. Sie wird durch ein\nformelles Gesetz errichtet (Nachtragsbotschaft und Entwürfe der Regierung vom 20.\nNovember 2001: Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden, Gesetz\nüber die Spitalverbunde, S. 6, nachfolgend: Nachtragsbotschaft, ABl 2001 S. 2671 ff.,\nvgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §7 N. 14\nf.). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. c des Statuts der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen (sGS\n320.30, SSV) ist das Spital Linth eine der vier öffentlich-rechtlichen Anstalten mit\neigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht auf Selbstverwaltung\n(Handelsregistereintrag Kanton St. Gallen CHE-108.903.521). Im Zusammenhang mit\nder Spitalreform setzte sich der Grosse Rat (heute: Kantonsrat) am 8. Mai 2001 unter\nanderem mit der Rechtsform der Spitalverbunde auseinander und formulierte das Ziel,\nden Organen der Spitalverbunde im Organisationsbereich weitestgehende Autonomie\nzu gewähren. Unternehmensstrategische und operative Führung sind Sache der\nSpitalverbunde (Nachtragsbotschaft, S. 7). Die Regierung konkretisiert die Aufgaben\ndes Spitalverbundes im Leistungsauftrag. Der Leistungsauftrag kann das\nLeistungsangebot an Spitalstandorten vorgeben (Art. 4 GSV). Nach Art. 5 Abs. 1 GSV\nwählt die Regierung einen Verwaltungsrat, der für die vier Spitalverbunde zuständig ist.\nDer Verwaltungsrat regelt Organisation, Sitz und Firma des Spitalverbunds durch Statut\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund führt die Geschäfte des Spitalverbundes, soweit er die Geschäftsführung nicht\nübertragen hat (Art. 6 GSV). Er operiert als unternehmensstrategisches Organ\n(Nachtragsbotschaft, S. 8). Die Aufgaben des Verwaltungsrates werden in Art. 9 SSV\ngenauer definiert. Unter anderem obliegt ihm die Sicherstellung der Umsetzung des\nerteilten Leistungsauftrags und der Entscheid über das Leistungsangebot der\nSpitalstandorte (Art. 9 Abs. 2 lit. c SSV). Wie die Aufgaben umgesetzt werden,\nbestimmt demnach der Verwaltungsrat des Spitalverbundes (Nachtragsbotschaft, S. 3).\n\n"}