{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-225_2019-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4989&type=1563347022&cHash=cd7baf6afd6a126efa17eecdbff729f3", "Checksum": "e54544aa33fd6921fb7fa587c82e52c0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:51:37", "Checksum": "a2d54db2786333980e2d410c86a5d29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2019 B 2018/225\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2018/225\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 29.08.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 29.08.2019\nRealakt. Konkurrentenbeschwerde. Strittig ist, ob ein Hausarzt legitimiert ist,\nvom Spital Linth eine Verfügung über die von ihnen eröffnete Praxis für\nSportmedizin und Physiotherapie im selben Ort sowie eine Hausarztpraxis in\neiner naheliegenden Gemeinde zu verlangen. Abgrenzung Verfügung/\nRealakt, Rechtsweggarantie (E. 4.1 bis 4.3). Legitimation Dritter, eine\nVerfügung zu verlangen (E 4.4 und 4.5). Konkurrentenbeschwerde. Ein\nHausarzt gilt nur im Bereich Sportmedizin als Konkurrent zur eröffneten\nPraxis für Sportmedizin, nicht im Bereich Physiotherapie. Aufgrund der\ngeographischen Distanz gilt die eröffnete Hausarztpraxis in der Gemeinde\nUznach nicht als Konkurrent zum Hausarzt in der Gemeinde Jona. Ein\nKonkurrent ist legitimiert, eine Verfügung zu verlangen, wenn er eine\nschutzwürdige besondere Beziehungsnähe dartun kann. Der\nWettbewerbsnachteil muss in der Verletzung einer besonderen Vorschrift\n(z.B. wirtschaftspolitische oder kartellrechtliche Vorschriften) gründen.\nVorliegend ist eine besondere Beziehungsnähe gegeben. Für die\nGeltendmachung der Legitimation des Beschwerdeführers reicht es aus,\nwenn dieser eine verfassungswidrige Vorgehensweise des\nBeschwerdegegners zumindest glaubhaft geltend macht. Ob eine solche\nVorgehensweise bzw. eine Wettbewerbsverzerrung vor-liegt, ist Gegenstand\neiner materiellen Beurteilung und damit nicht in diesem Verfahren zu prüfen\n(Verwaltungsgericht, B 2018/225).\n\nEntscheid vom 29. August 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg;\nGerichtsschreiberin Schambeck\n\nVerfahrensbeteiligte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDr. med. X.__, Bubikerstrasse 2, 8645 Jona,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Prof. Dr. Tomas Poledna und/oder Dr. iur. Ralph Trümpler, Poledna RC,\nLimmatquai 58, Postfach, 8001 Zürich,\n\ngegen\n\nGesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nSpitalverbund Spital Linth, vertreten durch den Verwaltungsrat der Spitalverbunde\ndes Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Scheiwiler & Partner\nRechtsanwälte, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen,\n\nGegenstand\n\nBetrieb einer Hausarztpraxis und einer Praxis für Sportmedizin und\nPhysiotherapie durch das Spital Linth (Gesuch um eine anfechtbare Anordnung)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na. Das Spital Linth übernahm per 1. September 2017 die Hausarztpraxis B.__ von\nDr. med. A.__ in Uznach im Sinne einer Nachfolgeregelung. Die Arztpraxis B.__ AG ist\nnicht in die Organisation des Spitals Linth eingegliedert, sondern wird als\nTochtergesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft geführt. Mitte des Jahres 2017\neröffnete das Spital Linth die Praxis am Bühlpark, welche unter anderem Sportmedizin\nund Physiotherapie anbietet. Diese Praxis ist betrieblicher Teil des Spitals Linth. Dr.\nmed. X.__ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (https://www.doctorfmh.ch/) und\nbetreibt in Jona eine Hausarztpraxis. Mit Eingabe vom 14. August 2017 ersuchte dieser\nden Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St. Gallen um Erlass einer\nanfechtbaren Verfügung hinsichtlich die Erweiterung des Leistungsangebots des\nSpitalstandortes des Spitals Linth mit der Eröffnung und dem Betrieb einer\nHausarztpraxis in Uznach (Ziff. 1/a) und der Praxis am Bühlpark (Sportmedizin und\nPhysiotherapie) in Rapperswil-Jona (Ziff. 1/b). Er beantragte, dass dem Spital Linth\ndiese Erweiterungen ihres Leistungsangebots zu verbieten seien (Ziff. 2)\n\nb. Mit Verfügung vom 14. September 2017 trat der Verwaltungsrat der Spitalverbunde\ndes Kantons St. Gallen nicht auf das Gesuch ein. Er entschied, dass zwischen der\nHausarztpraxis von X.__ in Jona und derjenigen des Spitals Linth in Uznach ein\nKonkurrenzverhältnis bestehe. Kein Konkurrenzverhältnis bestehe jedoch zur Praxis am\nBühlpark, da X.__ nicht im Bereich Sportmedizin und Physiotherapie tätig sei. Das\nKonkurrenzverhältnis alleine reiche jedoch nicht für die Verfahrenslegitimation aus.\nVielmehr sei ein besonders schützenswertes Interesse am Erlass der beantragten\nVerfügung notwendig. Ein solches werde von X.__ nicht geltend gemacht. Insgesamt\nkönne deshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Den gegen diese Verfügung\nerhobenen Rekurs wies das Gesundheitsdepartement mit Entscheid vom 28.\nSeptember 2018 ab.\n\nB. X.__ (Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 durch seine\nRechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements\n(Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht. Er beantragte dessen Aufhebung und die\nRückweisung der Sache an den Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St.\nGallen (als Organ des Beschwerdegegners) zur materiellen Behandlung im Sinne der\nErwägungen der Vorinstanz. Eventualiter seien der angefochtene Entscheid der\nVorinstanz sowie die Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses des Beschwerdegegners vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n14. September 2014 aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zur\nmateriellen Behandlung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n"}