2.3b), weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Beweislast auch kein Rechtsschutzinteresse begründen können. Zudem liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufrechnung geldwerter Leistungen beim Beteiligungsinhaber nicht im (schutzwürdigen) Interesse der Kapitalgesellschaft (vgl. BGer 2C_293/2009 vom 26. März 2010 E. 1.3). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken betreffend die Höhe des Verlustvortrages wird auf E. 3.2 hiervor verwiesen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. (…).