der Stufe der juristischen Person beim Beteiligungsinhaber zu keinem Aufrechnungsautomatismus führt (vgl. VerwGE B 2018/54-58 und 70 vom 27. Juni 2019, www.gerichte.sg.ch). Dem Beteiligungsinhaber kann zudem die Rechtskraft der Veranlagung der Kapitalgesellschaft – ohne steuerbaren Gewinn und ohne steuerbares Kapital – nicht entgegengehalten werden (O. Margraf, Das Rechtsschutzinteresse in der Steuerverfahrenspraxis, in: StR 72/2017, S. 4-11, Ziff. 2.3b), weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Beweislast auch kein Rechtsschutzinteresse begründen können.