3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner zu Recht für das im Streit liegende Steuerjahr einen steuerbaren Reingewinn von CHF 0.00 sowie ein steuerbares Eigenkapital von CHF 0.00 veranlagt hatte. Somit liegt, wie oben beschrieben, eine Null-Veranlagung vor, der für eine Anfechtung – als Prozessvoraussetzung – das schutzwürdige Interesse fehlt. Die Vorinstanz hat deshalb den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht abgewiesen.