Die Höhe des einer solchen Veranlagungsverfügung zugrundeliegenden Verlustes sei hingegen nicht rechtskräftig festgesetzt worden. Die Steuerbehörden seinen daher nach ständiger Praxis befugt, die Höhe der in den Vorjahren geltend gemachten Verluste trotz der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügung zu überprüfen, wenn sie im Rahmen von Art. 67 DBG (beziehungsweise Art. 86 Abs. 1 StG) über den Abzug von solchen Verlusten zu befinden hätten (vgl. auch BGE 143 II 674 E. 3.1).