Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruhe, könnten an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden. Die definitive Veranlagungsverfügung entfalte ihre Wirkung in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sei. Werde eine juristische Person mit einem Reingewinn von CHF 0.00 veranlagt, sei damit nur entschieden, dass sie keinen steuerbaren Gewinn erzielt und dementsprechend für das betreffende Steuerjahr keine Steuer zu bezahlen habe. Die Höhe des einer solchen Veranlagungsverfügung zugrundeliegenden Verlustes sei hingegen nicht rechtskräftig festgesetzt worden.