Verlustverrechnung ergebe, fehle es der steuerpflichtigen Person an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, welches sie zur Anfechtung einer Veranlagung berechtige. In dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts führt dieses in E. 2.4 aus, dass im Steuerrecht nur die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben würden. Die Erwägungen, die zum Dispositiv führten, hätten lediglich die Bedeutung von Motiven. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruhe, könnten an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden.