3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen die Steuerveranlagung innert 30 Tagen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die hier genannte Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für jedes Rechtsmittel, so auch für die Einsprache mit «Rechtsmittelcharakter» (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4; BGer 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).