2. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die beschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht entscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 196 Abs. 2 StG). 3. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht abgewiesen hat. Diese begründete die Abweisung damit, dass es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse zur Erhebung der Einsprache gefehlt habe.