C. Die X.__ AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 6. Juni 2018 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) bezüglich der Kantonssteuer 2014 mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Postaufgabe: 29.06.18) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August 2018 die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das Kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Schreiben vom 16. August 2018 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.