Am 28. Dezember 2017 zog die X.__ AG die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer zurück. Mit Entscheid vom 29. Mai 2018 schrieb die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerde betreffend direkte Bundesssteuer – ohne Erhebung amtlicher Kosten – ab; den Rekurs betreffend Kantonssteuern wies sie ab mit der Begründung, das Kantonale Steueramt sei auf die Einsprache zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten (vgl. act. 2, E. 3d).