B. In der Einsprache gegen die Veranlagung der Kantonssteuer 2014 und der direkten Bundessteuer 2014 vom 7. November 2017 beantragte die X.__ AG zur Hauptsache, die Aufrechnungen nicht verbuchter Einnahmen im Zusammenhang mit der Y.__ AG, K.__, seien fallen zu lassen; ausserdem sei das rechtliche Gehör mit allenfalls weiteren Anträgen zu gewähren. Mit gemeinsamem Entscheid vom 13. November 2017 trat das Kantonale Steueramt mangels Rechtsschutzinteresses auf die Einsprachen nicht ein.