Entscheid Verwaltungsgericht, 16.10.2019 Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Die in der Beschwerde vorgebrachten Begründungen bezüglich der geldwerten Leistungen sowie des Verlustvortrags zielen nicht auf die Abänderung der Veranlagungsverfügung ohne steuerbaren Reingewinn und steuerbares Kapital ab. Dem Beteiligungsinhaber kann sodann die Rechtskraft der Veranlagung der Kapitalgesellschaft ohne steuerbaren Gewinn und ohne steuerbares Kapital nicht entgegengehalten werden. Geldwerte Leistungen der Kapitalgesellschaft werden schliesslich beim Beteiligungsinhaber nicht automatisch aufgerechnet (Verwaltungsgericht, B 2018/159).