{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-159_2019-10-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5781&type=1563347022&cHash=b2656f9a5bc0285435ee2415b26b94a0", "Checksum": "3fcf2ad1a85f33aa06964dda547d85c5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:19", "Checksum": "6f8a00dc877710c3088dbb73e8ad4757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159\n\n3. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen den\nNichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht abgewiesen hat. Diese\nbegründete die Abweisung damit, dass es der Beschwerdeführerin an einem\nRechtsschutzinteresse zur Erhebung der Einsprache gefehlt habe.\n\n3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen die\nSteuerveranlagung innert 30 Tagen bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache\nerheben. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an\nder Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartut. Die hier genannte Voraussetzung des\nRechtsschutzinteresses gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für jedes\nRechtsmittel, so auch für die Einsprache mit «Rechtsmittelcharakter» (vgl. BGE 140 I\n114 E. 2.4; BGer 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die\nBefugnis zur Einspracheerhebung in Steuersachen setzt somit ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus.\nFehlt dieses, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Hunziker/Mayer/Knobel in: Zweifel/\nBeusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2016, N 22 zu\nArt. 140 DBG; Zweifel/Beusch/Casanova/Hunziker, Schweizerisches\nSteuerverfahrensrecht, direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 20 Rz. 7).\n\n3.2. Mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 I 114\nE. 2.4) führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in ihrer Erwägung 3b richtig\naus, bei einer sogenannten Null-Veranlagung, die sich aufgrund einer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerlustverrechnung ergebe, fehle es der steuerpflichtigen Person an einem\nFeststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, welches sie zur\nAnfechtung einer Veranlagung berechtige. In dem von der Vorinstanz zitierten\nEntscheid des Bundesgerichts führt dieses in E. 2.4 aus, dass im Steuerrecht nur die\nSteuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben würden. Die Erwägungen, die zum\nDispositiv führten, hätten lediglich die Bedeutung von Motiven. Die tatsächlichen und\nrechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruhe, könnten an\nsich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden. Die definitive\nVeranlagungsverfügung entfalte ihre Wirkung in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich\nder Steuerperiode, für die sie ergangen sei. Werde eine juristische Person mit einem\nReingewinn von CHF 0.00 veranlagt, sei damit nur entschieden, dass sie keinen\nsteuerbaren Gewinn erzielt und dementsprechend für das betreffende Steuerjahr keine\nSteuer zu bezahlen habe. Die Höhe des einer solchen Veranlagungsverfügung\nzugrundeliegenden Verlustes sei hingegen nicht rechtskräftig festgesetzt worden. Die\nSteuerbehörden seinen daher nach ständiger Praxis befugt, die Höhe der in den\nVorjahren geltend gemachten Verluste trotz der Rechtskraft der entsprechenden\nVeranlagungsverfügung zu überprüfen, wenn sie im Rahmen von Art. 67 DBG\n(beziehungsweise Art. 86 Abs. 1 StG) über den Abzug von solchen Verlusten zu\nbefinden hätten (vgl. auch BGE 143 II 674 E. 3.1).\n\n3.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner zu Recht für\ndas im Streit liegende Steuerjahr einen steuerbaren Reingewinn von CHF 0.00 sowie\nein steuerbares Eigenkapital von CHF 0.00 veranlagt hatte. Somit liegt, wie oben\nbeschrieben, eine Null-Veranlagung vor, der für eine Anfechtung – als\nProzessvoraussetzung – das schutzwürdige Interesse fehlt. Die Vorinstanz hat deshalb\nden Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu Recht\nabgewiesen.\n\nDie mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten (materiellen) Begründungen bezüglich\nder geldwerten Leistung sowie des Verlustvortrages sind unbeachtlich, da diese\nVorbringen nicht erkennbar auf die Abänderung der in der Veranlagungsverfügung\nfestgesetzten Steuerfaktoren (steuerbarer Gewinn, steuerbares Kapital), den Steuersatz\noder die Steuerbeträge abzielen (vgl. BGer 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014\nE. 3.2). Zu den geldwerten Leistungen ist festzuhalten, dass die Veranlagung dieser auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Stufe der juristischen Person beim Beteiligungsinhaber zu keinem\nAufrechnungsautomatismus führt (vgl. VerwGE B 2018/54-58 und 70 vom 27. Juni\n2019, www.gerichte.sg.ch). Dem Beteiligungsinhaber kann zudem die Rechtskraft der\nVeranlagung der Kapitalgesellschaft – ohne steuerbaren Gewinn und ohne steuerbares\nKapital – nicht entgegengehalten werden (O. Margraf, Das Rechtsschutzinteresse in der\nSteuerverfahrenspraxis, in: StR 72/2017, S. 4-11, Ziff. 2.3b), weshalb die Vorbringen\nder Beschwerdeführerin betreffend die Beweislast auch kein Rechtsschutzinteresse\nbegründen können. Zudem liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die\nAufrechnung geldwerter Leistungen beim Beteiligungsinhaber nicht im\n(schutzwürdigen) Interesse der Kapitalgesellschaft (vgl. BGer 2C_293/2009 vom\n26. März 2010 E. 1.3). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten\nBedenken betreffend die Höhe des Verlustvortrages wird auf E. 3.2 hiervor verwiesen.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht den Rekurs gegen den\nNichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat. Die Beschwerde\nist deshalb abzuweisen.\n\n5. (…).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon CHF 2000 unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nDer Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber\n\n"}