{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-159_2019-10-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5781&type=1563347022&cHash=b2656f9a5bc0285435ee2415b26b94a0", "Checksum": "3fcf2ad1a85f33aa06964dda547d85c5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:19", "Checksum": "6f8a00dc877710c3088dbb73e8ad4757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2018/159\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 31.12.2019\nEntscheiddatum: 16.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.10.2019\nSteuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Die in der Beschwerde\nvorgebrachten Begründungen bezüglich der geldwerten Leistungen sowie\ndes Verlustvortrags zielen nicht auf die Abänderung der\nVeranlagungsverfügung ohne steuerbaren Reingewinn und steuerbares\nKapital ab. Dem Beteiligungsinhaber kann sodann die Rechtskraft der\nVeranlagung der Kapitalgesellschaft ohne steuerbaren Gewinn und ohne\nsteuerbares Kapital nicht entgegengehalten werden. Geldwerte Leistungen\nder Kapitalgesellschaft werden schliesslich beim Beteiligungsinhaber nicht\nautomatisch aufgerechnet (Verwaltungsgericht, B 2018/159). Auf eine gegen\ndieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom\n27. November 2019 nicht ein (2C_991/2019).\n\nEntscheid vom 16. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__ AG,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nNichteintreten (Kantonssteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30.\nSeptember 2014)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Die X.__ AG mit Sitz in Q.__ bezweckt gemäss Handelsregister des Kantons\nSt. Gallen (www.handelsregister.sg.ch) (….). Einziges Verwaltungsratsmitglied mit\nEinzelunterschrift ist A.__, in M.__/CZ.\n\nIn der Bilanz per 30. September 2014 wies die X.__ AG einen Jahresgewinn von\nCHF 13'658.10 aus. In der Steuererklärung vom 17. November 2015 verrechnete sie\ndiesen mit den Verlusten aus vorhergehenden Geschäftsjahren von insgesamt\nCHF 161'344 und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von CHF 0.00 und ein\nsteuerbares Eigenkapital von CHF 0.00. Am 19. Juni 2017 veranlagte das kantonale\nSteueramt die X.__ AG auf der Basis des Rechnungsabschlusses per 30. September\n2014 und rechnete dem ausgewiesenen Gewinn geldwerte Leistungen an A.__ sowie\nnicht nachgewiesene Fremdleistungen, insgesamt CHF 54'104 hinzu. Den für das\nGeschäftsjahr erhöhten Reingewinn von CHF 67'762 verrechnete sie mit den\nVorjahrsverlusten, wodurch für die Kantonssteuer und die direkte Bundessteuer\nwiederum ein steuerbarer Gewinn von CHF 0.00 resultierte. Das steuerbare\nEigenkapital für die Kantonssteuer setzte sie mit CHF 0.00 fest.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB. In der Einsprache gegen die Veranlagung der Kantonssteuer 2014 und der direkten\nBundessteuer 2014 vom 7. November 2017 beantragte die X.__ AG zur Hauptsache,\ndie Aufrechnungen nicht verbuchter Einnahmen im Zusammenhang mit der Y.__ AG,\nK.__, seien fallen zu lassen; ausserdem sei das rechtliche Gehör mit allenfalls weiteren\nAnträgen zu gewähren. Mit gemeinsamem Entscheid vom 13. November 2017 trat das\nKantonale Steueramt mangels Rechtsschutzinteresses auf die Einsprachen nicht ein.\n\nAm 11. Dezember 2017 erhob die X.__ AG bei der Verwaltungsrekurskommission\nRekurs gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 betreffend die\nKantonssteuern und beantragte dessen Aufhebung. Die Verwaltungsrekurskommission\nschrieb die Eingabe sowohl als Rekurs betreffend die Kantonssteuern als auch als\nBeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses\nper 30. September 2014 in ihr Geschäftsverzeichnis ein. Am 28. Dezember 2017 zog\ndie X.__ AG die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer zurück. Mit\nEntscheid vom 29. Mai 2018 schrieb die Verwaltungsrekurskommission die\nBeschwerde betreffend direkte Bundesssteuer – ohne Erhebung amtlicher Kosten – ab;\nden Rekurs betreffend Kantonssteuern wies sie ab mit der Begründung, das Kantonale\nSteueramt sei auf die Einsprache zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses\nnicht eingetreten (vgl. act. 2, E. 3d).\n\nC. Die X.__ AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 6. Juni 2018 versandten\nEntscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) bezüglich der Kantonssteuer\n2014 mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Postaufgabe: 29.06.18) Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August 2018 die Abweisung der\nBeschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das\nKantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Schreiben vom 16. August\n2018 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und die Ausführungen der\nBeschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. (…).\n\n2. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt; die\nbeschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene\nVerfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder\nunvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht\nentscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 196 Abs. 2\nStG).\n\n"}