4. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von zusammen CHF 3'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit den von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9