98bis VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 sowie der direkten Bundessteuer 2013 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2013 wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte