Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können diese Kapitalanlageliegenschaften des gewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht abgeschrieben werden und sind auch der Wertberichtigung nicht zugänglich. Deshalb ist die Beschwerde bezüglich der Kantonssteuer 2013 und der direkten Bundessteuer 2013 abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.