2.6. Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass es sich bei den streitbetroffenen Liegenschaften um Kapitalanlageliegenschaften handelt, die im Geschäftsvermögen der X.__ Liegenschaften, A.__, geführt werden. Der Beschwerdeführer ist ein gewerbsmässiger Liegenschaftshändler, jedoch kein gewerbsmässiger Immobilienverwalter. Deshalb sind die bilanzierten Kapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können diese Kapitalanlageliegenschaften des gewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht abgeschrieben werden und sind auch der Wertberichtigung nicht zugänglich.