2.5. Gemäss oben ausgeführter Praxis des Bundesgerichts (E. 2.3) und der Feststellung, dass die Verwaltung der drei Liegenschaften kein «Betrieb» im steuerrechtlichen Sinn ist, darf der Beschwerdeführer auf Kapitalanlageliegenschaften keine ordentlichen Abschreibungen vornehmen. Deshalb sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (act. 1 Ziff. 5-9), wonach Kapitalanlageliegenschaften einer ordentlichen Abschreibung zugänglich seien (act. 1 Ziff. 11), sofern sie aufgrund des Gebrauchs oder wegen des Zeitablaufs einer entsprechenden Wertminderung unterliegen, nicht zutreffend.