Personalaufwands für Immobilienverwaltung betragen (Kreisschreiben, a.a.O., Ziff. 3.2.2.3, S.22). Im vorliegenden Fall erfüllt die Verwaltung der drei Liegenschaften das Betriebserfordernis offensichtlich nicht, weshalb diese steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuweisen sind, auch wenn diese als Geschäftsvermögen in der Bilanz von X.__ Liegenschaften, A.__, geführt werden (vgl. oben E. 2.3; zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen vgl. BGer 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E. 2.2).