Liegenschaften, A.__, und damit nicht unmittelbar dem Betrieb des Liegenschaftenhändlers. Ausnahmsweise kann auch eine Immobilienverwaltung das Betriebserfordernis erfüllen. Das setzt aber eine professionelle Immobilienbewirtschaftung voraus. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrem Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen (www.estv.admin.ch, direkte Bundessteuer/Fachinformationen/Kreisschreiben) die Erfordernisse festgehalten, die erfüllt sein müssen, damit das Halten und Verwalten eigener Immobilien als Betrieb akzeptiert werden kann: