Die im vorinstanzlichen Entscheid erfolgte Qualifizierung dieser drei Liegenschaften als Kapitalanlageliegenschaften (Geschäftsliegenschaften) in Erwägung 3c wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigt (act. 1 Ziff. 11). Somit ist unstrittig, dass die drei Liegenschaften nicht dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen zuzuordnen sind. Auch wird in der Beschwerde ausgeführt, es handle sich bei den drei Liegenschaften nicht um «Vorratsimmobilien» (act. 1 Ziff. 11). Die drei streitigen Immobilien, die im Anlagevermögen gehalten und durch den Beschwerdeführer verwaltet werden, dienen durch ihren Ertrag nur mittelbar der X.__