2.4. Unbestritten gilt der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler. Die drei Liegenschaften sind in der Jahresrechnung 2013 als Anlagevermögen bilanziert (act. 9 vi 6-3/11). Im Konto 1100 (act. 9 vi 6-3/12) wurden folgende Abschreibungen vorgenommen: Liegenschaft B.__ 4% (CHF 60’100), Liegenschaft C.__ 1,5% (CHF 11’100) und Liegenschaft A.__ 1,5% (CHF 27'200). Die im vorinstanzlichen Entscheid erfolgte Qualifizierung dieser drei Liegenschaften als Kapitalanlageliegenschaften (Geschäftsliegenschaften) in Erwägung 3c wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigt (act.