Ob es sich um eine Liegenschaft des Umlaufvermögens oder eine Kapitalanlageliegenschaft handelt, kann bei der Beantwortung der Frage der Zulässigkeit ordentlicher Abschreibungen offenbleiben, weil solche so oder so nicht zulässig sind (BGer 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.3). Auch können auf Kapitalanlageliegenschaften im Privatvermögen keine Abschreibungen in Abzug gebracht werden (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG).