In der Praxis kann ohne weiteres ein sogenannter gemischter Betrieb vorliegen, welcher Liegenschaftenhandel und zugleich Immobilienverwaltung betreibt. Werden beispielsweise hierbei Liegenschaften des Anlagevermögens veräussert, dann wechseln sie «im gemischten Immobilienhandels- und Verwaltungsbetrieb» automatisch ihre Funktion und werden zu Umlaufvermögen (BGer 2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3). 2.3. In BGE 132 I 175 hat das Bundesgericht zwar erwogen, ordentliche Abschreibungen seien auch auf Kapitalanlageliegenschaften im Geschäftsvermögen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte