Normalerweise stellen Immobilien bei Liegenschaftenhändlern Umlaufvermögen dar, das heisst, sie sind weder Betriebsnoch Kapitalanlageliegenschaften. Ordentliche Abschreibungen sind nur auf Betriebsliegenschaften denkbar, das heisst nicht auf Kapitalanlageliegenschaften oder auch auf Immobilien des Umlaufvermögens (BGer 2C_744/2018 vom 5. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). In der Praxis kann ohne weiteres ein sogenannter gemischter Betrieb vorliegen, welcher Liegenschaftenhandel und zugleich Immobilienverwaltung betreibt.