2.1. Nach Art. 40 Abs. 2 lit. a StG und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) sowie Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 28 DBG sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig ausgewiesen sind. Notwendig ist jedoch, dass es sich bei diesen Aktiven um Geschäftsvermögen handelt (BGer 2A.102/2007 vom 24. Mai 2007 E. 3). Ordentliche Abschreibungen erfolgen bei Wirtschaftsgütern, die in Folge Gebrauchs laufend an Wert verlieren, ausserordentliche Abschreibungen sind dann gegeben, wenn der Wertverzehr ein einmaliges, ausserordentliches Ereignis darstellt.