2. Im Streit liegt die Frage, ob die vom Beschwerdeführer auf drei seiner Liegenschaften vorgenommenen Abschreibungen in der Höhe von CHF 98'400 in der Steuerperiode 2013 von den Steuerbehörden bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2013 sowie der direkten Bundessteuer 2013 zu Recht aufgerechnet worden sind und © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb der dagegen erhobene Rekurs und die Beschwerde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurden.