Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallens (Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2018 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid. Die kantonale Steuerverwaltung (Beschwerdegegner) beantragte mit Eingaben vom 11. und 12. September 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.