aus selbständigem Erwerb die vorgenommenen Abschreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 98'400 in der X.__ Liegenschaften, A.__, für drei im Anlagevermögen bilanzierte Liegenschaften (act. 9 vi 6-3/11) in A.__, B.__ und C.__ auf. Das kantonale Steueramt wies die von dem Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer 2013 als auch der direkten Bundessteuer 2013 mit dem Antrag, die vorgenommenen Abschreibungen zuzulassen, mit Entscheiden vom 3. Juli 2017 (act. 9 vi 6-3/2 und 3/3) ab.