Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können diese Kapitalanlageliegenschaften des gewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht abgeschrieben werden und sind auch der Wertberichtigung nicht zugänglich. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/157 und B 2018/158). Entscheid vom 16. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benjamin Dori, Tappolet & Partner, Drahtzugstrasse 18, Postfach, 8032 Zürich, gegen