{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-157--B-2018-1_2019-10-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6018&type=1563347022&cHash=e7c89e81f34d0a61a528c9b87c92d0e4", "Checksum": "72b46ffa77491e75bc5ed144634094ba"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/157, B 2018/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:17", "Checksum": "115d7e9732ed2b89e2038f8b0dcabffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158\n\neiner natürlichen Person möglich (BGE 132 I 175 E. 3). In seiner ständigen späteren\nRechtsprechung hat das höchste Gericht jedoch teilweise unter ausdrücklicher\nBezugnahme auf diesen Entscheid festgestellt, dass bei einem gewerbsmässigen\nLiegenschaftenhändler ordentliche Abschreibungen nur auf Betriebsliegenschaften\ndenkbar und damit auf Kapitalanlageliegenschaften und Immobilien im\nUmlaufvermögen ausgeschlossen sind (BGer 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.1,\n2C_458/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3, 2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 3.2). Diese\nPraxis begründet das Bundesgericht damit, dass eine Kapitalanlageliegenschaft zum\nPrivatvermögen des Steuerpflichtigen gehört, wenn sie dem\nLiegenschaftenhandelsbetrieb nicht als Vorratsimmobilie dient (vgl. BGer 2C_866/2016\nvom 6. Juni 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf 2A.667/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.2).\nDies gilt auch dann, wenn die Liegenschaft zum Verkehrswert in die Bilanz des\nEinzelunternehmens aufgenommen worden ist (BGer 2A.667/2006 vom 16. Februar\n2007 E. 3.2). Ob es sich um eine Liegenschaft des Umlaufvermögens oder eine\nKapitalanlageliegenschaft handelt, kann bei der Beantwortung der Frage der\nZulässigkeit ordentlicher Abschreibungen offenbleiben, weil solche so oder so nicht\nzulässig sind (BGer 2C_50/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.3). Auch können auf\nKapitalanlageliegenschaften im Privatvermögen keine Abschreibungen in Abzug\ngebracht werden (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG).\n\n2.4. Unbestritten gilt der Beschwerdeführer als gewerbsmässiger\nLiegenschaftenhändler. Die drei Liegenschaften sind in der Jahresrechnung 2013 als\nAnlagevermögen bilanziert (act. 9 vi 6-3/11). Im Konto 1100 (act. 9 vi 6-3/12) wurden\nfolgende Abschreibungen vorgenommen: Liegenschaft B.__ 4% (CHF 60’100),\nLiegenschaft C.__ 1,5% (CHF 11’100) und Liegenschaft A.__ 1,5% (CHF 27'200). Die\nim vorinstanzlichen Entscheid erfolgte Qualifizierung dieser drei Liegenschaften als\nKapitalanlageliegenschaften (Geschäftsliegenschaften) in Erwägung 3c wird vom\nBeschwerdeführer in seiner Beschwerde bestätigt (act. 1 Ziff. 11). Somit ist unstrittig,\ndass die drei Liegenschaften nicht dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen\nzuzuordnen sind. Auch wird in der Beschwerde ausgeführt, es handle sich bei den drei\nLiegenschaften nicht um «Vorratsimmobilien» (act. 1 Ziff. 11).\n\nDie drei streitigen Immobilien, die im Anlagevermögen gehalten und durch den\nBeschwerdeführer verwaltet werden, dienen durch ihren Ertrag nur mittelbar der X.__\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLiegenschaften, A.__, und damit nicht unmittelbar dem Betrieb des\nLiegenschaftenhändlers. Ausnahmsweise kann auch eine Immobilienverwaltung das\nBetriebserfordernis erfüllen. Das setzt aber eine professionelle\nImmobilienbewirtschaftung voraus. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrem\nKreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen\n(www.estv.admin.ch, direkte Bundessteuer/Fachinformationen/Kreisschreiben) die\nErfordernisse festgehalten, die erfüllt sein müssen, damit das Halten und Verwalten\neigener Immobilien als Betrieb akzeptiert werden kann: Erforderlich ist, dass ein\nMarktauftritt erfolgt oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet\nwerden, dass die Unternehmung mindestens eine Person für die Verwaltung der\nImmobilien beschäftigt oder beauftragt (eine Vollzeitstelle für rein administrative\nArbeiten) und dass die Mieterträge mindestens das 20-fache des marktüblichen\nPersonalaufwands für Immobilienverwaltung betragen (Kreisschreiben, a.a.O.,\nZiff. 3.2.2.3, S.22). Im vorliegenden Fall erfüllt die Verwaltung der drei Liegenschaften\ndas Betriebserfordernis offensichtlich nicht, weshalb diese steuerrechtlich der privaten\nVermögensverwaltung zuzuweisen sind, auch wenn diese als Geschäftsvermögen in\nder Bilanz von X.__ Liegenschaften, A.__, geführt werden (vgl. oben E. 2.3; zur\nAbgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen vgl. BGer 2C_361/2011 vom\n8. November 2011 E. 2.2).\n\n2.5. Gemäss oben ausgeführter Praxis des Bundesgerichts (E. 2.3) und der\nFeststellung, dass die Verwaltung der drei Liegenschaften kein «Betrieb» im\nsteuerrechtlichen Sinn ist, darf der Beschwerdeführer auf Kapitalanlageliegenschaften\nkeine ordentlichen Abschreibungen vornehmen. Deshalb sind die vom\nBeschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen unter Bezugnahme auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung (act. 1 Ziff. 5-9), wonach\nKapitalanlageliegenschaften einer ordentlichen Abschreibung zugänglich seien (act. 1\nZiff. 11), sofern sie aufgrund des Gebrauchs oder wegen des Zeitablaufs einer\nentsprechenden Wertminderung unterliegen, nicht zutreffend. Bei Liegenschaften des\nPrivatvermögens können weder Abschreibungen noch Wertverminderungen vom\nEinkommen in Abzug gebracht werden (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 10 Abs. 1\nlit. a und c StHG).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.6. Aufgrund obiger Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass es sich bei den\nstreitbetroffenen Liegenschaften um Kapitalanlageliegenschaften handelt, die im\nGeschäftsvermögen der X.__ Liegenschaften, A.__, geführt werden. Der\nBeschwerdeführer ist ein gewerbsmässiger Liegenschaftshändler, jedoch kein\ngewerbsmässiger Immobilienverwalter. Deshalb sind die bilanzierten\nKapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung\nzuzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können diese\nKapitalanlageliegenschaften des gewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht\nabgeschrieben werden und sind auch der Wertberichtigung nicht zugänglich. Deshalb\nist die Beschwerde bezüglich der Kantonssteuer 2013 und der direkten Bundessteuer\n2013 abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.\n\n"}