{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-157--B-2018-1_2019-10-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6018&type=1563347022&cHash=e7c89e81f34d0a61a528c9b87c92d0e4", "Checksum": "72b46ffa77491e75bc5ed144634094ba"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/157, B 2018/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:17", "Checksum": "115d7e9732ed2b89e2038f8b0dcabffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158\n\n1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung\ndes Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinsichtlich\nder Einkünfte und der Abzüge – soweit vorliegend umstritten – vereinheitlicht sind, hat\ndie Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits\nund die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im\ngleichen Urteil, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt; unter diesen Umständen\ndurfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen\nRechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das\nVerwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Akt entscheidet (vgl. BGer\n2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2; VerwGE B 2014/222 und 223 vom\n25. Februar 2016 E. 1; www.gerichte.sg.ch).\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des\nSteuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer,\nSR 642.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der\nBeschwerden legitimiert, und seine Eingabe vom 28. Juni 2018 entspricht zeitlich,\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG in\nVerbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140\nAbs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.\n\nDie Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzung beschränkt; die\nbeschwerdeführende Person kann sich sodann auch darauf berufen, die angefochtene\nVerfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder\nunvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 VRP). Das Verwaltungsgericht\nentscheidet, ohne an die Begehren der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 196 Abs. 2\nStG).\n\n2. Im Streit liegt die Frage, ob die vom Beschwerdeführer auf drei seiner\nLiegenschaften vorgenommenen Abschreibungen in der Höhe von CHF 98'400 in der\nSteuerperiode 2013 von den Steuerbehörden bei den Kantons- und Gemeindesteuern\n2013 sowie der direkten Bundessteuer 2013 zu Recht aufgerechnet worden sind und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeshalb der dagegen erhobene Rekurs und die Beschwerde von der Vorinstanz zu\nRecht abgewiesen wurden.\n\n2.1. Nach Art. 40 Abs. 2 lit. a StG und Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG)\nsowie Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 28 DBG sind geschäftsmässig begründete\nAbschreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig ausgewiesen sind.\nNotwendig ist jedoch, dass es sich bei diesen Aktiven um Geschäftsvermögen handelt\n(BGer 2A.102/2007 vom 24. Mai 2007 E. 3). Ordentliche Abschreibungen erfolgen bei\nWirtschaftsgütern, die in Folge Gebrauchs laufend an Wert verlieren, ausserordentliche\nAbschreibungen sind dann gegeben, wenn der Wertverzehr ein einmaliges,\nausserordentliches Ereignis darstellt. So sind auch bei Immobilien ordentliche\nAbschreibungen nur dann gerechtfertigt, wenn diese in Folge Gebrauchs oder\nZeitablaufs auch tatsächlich entwertet werden (BGE 132 I 175 E. 2.3).\n\n2.2. Beim (interkantonalen) Liegenschaftenhändler werden drei Arten von Immobilien\nunterschieden: solche, die für den Verkauf bestimmt sind und damit Handelsware\n(Umlaufvermögen) bilden, Betriebsliegenschaften, das heisst unmittelbar dem\nHandelsbetrieb dienende Liegenschaften (Anlagevermögen) sowie\nKapitalanlageliegenschaften, die nur mittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage\neinem Unternehmen bzw. einem Privaten dienen. Normalerweise stellen Immobilien bei\nLiegenschaftenhändlern Umlaufvermögen dar, das heisst, sie sind weder Betriebsnoch Kapitalanlageliegenschaften. Ordentliche Abschreibungen sind nur auf\nBetriebsliegenschaften denkbar, das heisst nicht auf Kapitalanlageliegenschaften oder\nauch auf Immobilien des Umlaufvermögens (BGer 2C_744/2018 vom 5. August 2019\nE. 2.2 mit Hinweisen). In der Praxis kann ohne weiteres ein sogenannter gemischter\nBetrieb vorliegen, welcher Liegenschaftenhandel und zugleich Immobilienverwaltung\nbetreibt. Werden beispielsweise hierbei Liegenschaften des Anlagevermögens\nveräussert, dann wechseln sie «im gemischten Immobilienhandels- und\nVerwaltungsbetrieb» automatisch ihre Funktion und werden zu Umlaufvermögen (BGer\n2C_107/2011 vom 2. April 2012 E. 4.3).\n\n2.3. In BGE 132 I 175 hat das Bundesgericht zwar erwogen, ordentliche\nAbschreibungen seien auch auf Kapitalanlageliegenschaften im Geschäftsvermögen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}